
12.09.2024
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Arten von Langzeitvisa in Spanien
Wie bereits im vorherigen Artikel erwähnt, benötigt man je nach Herkunftsland verschiedene Visa für die Ein- und Ausreise nach Spanien. In diesem Fall möchten wir uns mit den verschiedenen Arten von Langzeitvisa für Spanien befassen, da diese mitunter etwas verwirrend sein können.
Wie bereits im vorherigen Artikel erwähnt, benötigt man je nach Herkunftsland verschiedene Visa für die Ein- und Ausreise nach Spanien. In diesem Fall möchten wir uns mit den verschiedenen Arten von Langzeitvisa für Spanien befassen, da diese mitunter etwas verwirrend sein können.
Sollten Sie Fragen haben, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren. Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Arten von Langzeitvisa in Spanien
Ein Langzeitvisum berechtigt zur Einreise nach Spanien zum Zweck des dauerhaften Aufenthalts oder für Aufenthalte von mehr als 90 Tagen pro Semester. Für einen Aufenthalt in Spanien oder für Aufenthalte von mehr als 90 Tagen pro Semester müssen zwei Genehmigungen nacheinander beantragt werden:
Eine Aufenthalts- oder Wohnsitzerlaubnis, die es einem ermöglicht, sich für einen bestimmten Zeitraum und unter bestimmten Bedingungen in Spanien aufzuhalten oder dort zu wohnen.
Nach Erhalt der oben genannten Genehmigung ist ein spanisches Langzeitvisum erforderlich, das die Einreise nach Spanien für den genehmigten Aufenthalt oder Wohnsitz ermöglicht. Ausgenommen hiervon sind lediglich ausländische Staatsangehörige mit einem durch internationale Abkommen anerkannten Recht auf Freizügigkeit, wie beispielsweise EU-Bürger.
1. Für Studium, Forschung oder Freiwilligenarbeit
Für die Durchführung von Studien, Praktika oder Freiwilligentätigkeiten muss eine Studienerlaubnis beantragt werden.
Um als Au-pair zu arbeiten, benötigen Sie eine Studienerlaubnis. Als Au-pair arbeiten Sie bei einer Gastfamilie, um Ihren Aufenthalt und Ihre Lebenshaltungskosten zu decken und gleichzeitig Ihre Sprachkenntnisse oder beruflichen Fähigkeiten zu verbessern, sofern diese Tätigkeit unter das Übereinkommen des Europarats vom 24. November 1969 über Au-pair-Aufenthalte fällt.
Forschungsaufgaben: Wenn die Forschungstätigkeit im Rahmen eines mit einer Forschungs- und Technologieentwicklungsorganisation geschlossenen Aufnahmevertrags durchgeführt werden soll, deren Haupt- oder Nebensitz sich in Spanien befindet, müssen Sie eine befristete Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für Forschungszwecke beantragen.
Forscher und Wissenschaftler, die von spanischen öffentlichen Forschungsverwaltungen oder -einrichtungen zur Durchführung einer technischen, wissenschaftlichen oder allgemein interessanten Aktivität oder eines Programms eingeladen oder beauftragt werden, sowie Mitarbeiter einer internationalen wissenschaftlichen Mission, die nach Spanien reisen, um Studien- oder Forschungsaktivitäten durchzuführen, die von einer internationalen Organisation oder Agentur geplant und von den zuständigen Behörden genehmigt wurden, müssen eine Aufenthaltserlaubnis mit Ausnahme der Arbeitserlaubnis beantragen.
Für alle anderen Forschungsaktivitäten, die nicht unter die oben genannten Kategorien fallen, müssen Sie eine Studienerlaubnis beantragen.
2. Aus familiären Gründen
Für die Familienzusammenführung mit einem spanischen Staatsbürger oder einem Ausländer mit rechtmäßigem Wohnsitz in Spanien muss eine Aufenthaltsgenehmigung zur Familienzusammenführung beantragt werden;
Wenn ein in Vietnam adoptiertes Kind mit seinen Adoptiveltern nach Spanien reisen möchte, müssen die Adoptiveltern ein Aufenthaltsvisum zur Familienzusammenführung beantragen; in diesem Fall ist keine vorherige Aufenthaltsgenehmigung erforderlich.
3. Aus beruflichen Gründen
Wenn Sie selbstständig sind, müssen Sie eine befristete Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für Selbstständige beantragen.
Wenn Sie bei jemand anderem angestellt sind, müssen Sie eine befristete Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis beantragen.
4. Aus Investitionsgründen in Spanien
5. Aus religiösen Gründen
- Geistliche (Priester), Mitglieder der Hierarchie und Ordensleute, die einer im Register der religiösen Einrichtungen des Justizministeriums eingetragenen Kirche, Konfession, Gemeinschaft oder einem Orden angehören, müssen eine Aufenthaltsgenehmigung mit Ausnahme der Arbeitsgenehmigung beantragen;
- Seminaristen und andere Personen, die sich auf das Ordensleben vorbereiten, wie Postulanten und andere Personen, die einem Orden angehören, in dem sie noch nicht die Gelübde abgelegt haben, müssen Folgendes beantragen: Eine Studienaufenthaltsgenehmigung, wenn ihre Tätigkeit ausschließlich in einem Vollzeitstudium an einem autorisierten Bildungszentrum in Spanien besteht, das zum Erwerb eines akademischen Grades oder eines Studienzertifikats führt;
In allen anderen Fällen müssen sie eine befristete Aufenthaltsgenehmigung für gemeinnützige Zwecke beantragen.
Alle diese Informationen stammen von der offiziellen Website des spanischen Außenministeriums. Dort finden Sie alle notwendigen Informationen und Unterlagen, die Sie einreichen müssen.


